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Pauline, Vertrag und Entscheidungen

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§22 Die SKLAVIN wird ihrem Meister dienen, gehorchen und ihm auf jede nur denkbare Art und Weise versuchen zu gefallen. Ihr Körper und Geist sind frei verfügbares Eigentum ihres hiermit selbstgewählten EIGENTÜMERS.

§23 Die SKLAVIN verpflichtet sich, auf unbegrenzte Dauer vollständiges tabuloses masochistisches Eigentum des EIGENTÜMERS zu werden und sich dem EIGENTÜMER in jeder Hinsicht vollständig und unwiderruflich jederzeit voll verfügbar zu unterwerfen und auszuliefern. Es gibt keine Grenzen von Ort, Zeit oder Situation, in der die SKLAVIN sich weigern kann, einem Wunsch oder Befehl des EIGENTÜMERS zu gehorchen.

§24 Die SKAVIN wird zukünftig von nun an niemals mehr die Möglichkeit haben, nach ihrem eigenen Wunsch zu handeln, sondern wird durch eine Kombination aus systematischer Abrichtung, gezielter Demütigung und Bestrafung zum immer weiter fortschreitenden vollständigen Gehorsam erzogen. Der Status und die Pflichten der SKLAVIN sind dauerhaft und werden 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, jeden Tag des Jahres ohne vorhersehbare Erlaubnis zu oder planbare Bereitstellung von Freizeit für die SKLAVIN zu erfüllen, unabhängig davon, ob der EIGENTÜMER persönlich anwesend ist, vertreten wird oder nicht vor Ort ist. Durch die Ausführung dieses Vertrages hat die SKLAVIN ihren Körper, ihre Persönlichkeit und ihre gesamte Existenz jederzeit und in jeder Form an den EIGENTÜMER zu übergeben.

§25 Die SKLAVIN hat absolut keinerlei Recht auf eine selbstbestimmte Privatsphäre irgendeiner Art. Wenn der EIGENTÜMER nach ihren Gedanken und Gefühlen gefragt wird, wird die SKLAVIN jederzeit wahrheitsgemäß und vollständig antworten. Die SKLAVIN wird dem EIGENTÜMER umgehend auf Abfrage alle, selbst die dunkelsten und perversesten verworfenen Gedanken und Ängste und Wünsche gestehen.

§26 Vor allem wird Hauptaugenmerk der SKLAVIN darauf liegen, ihrem EIGENTÜMER zu gefallen, in der sklavischen Hoffnung, dass sie ihm in allem, was sie tut, tatsächlich gefällt, ob sie in seiner Gegenwart ist oder nicht. Der Meister und EIGENTÜMER weiß um ihr sexuelles, perverses, animalisches und masochistisches Potenzial. Er weiß, was das Beste für die SKLAVIN ist und wie wichtig es ist, dass sie auch jederzeit ein gutes Beispiel für andere Frauen mit ähnlichen Neigungen gibt, die um sie herum anwesend sein könnten.

§27 Als Gegenleistung wird der EIGENTÜMER versuchen, die SKLAVIN, sein rechtloses Eigentum, zu seinem eigenen Vorteil und seinem ganz eigennützigen Vergnügen in absolut jeder von ihm gewünschten Weise zu benutzen. Die SKLAVIN steht dem EIGENTÜMER vollständig, ohne jede Einschränkung, zur Verfügung, um eine vom EIGENTÜMER befohlene Aufgabe auszuführen oder sich ihr auszuliefern.

§28 Die SKLAVIN erkennt an, dass der EIGENTÜMER, von Natur aus, ein engagierter Sadist und dominanter Mann ist und dass die SKLAVIN deswegen Schmerzen, Entbehrungen, Erniedrigung und Demütigung erleiden muss, die auch mal weit über ihre Ausdauer und vermutete Belastbarkeit hinausgehen können. Der EIGENTÜMER nimmt die SKLAVIN auch in dieser Hinsicht als seinen Besitz, Objekt und auf jede Weise benutzbares Eigentum an, insbesondere, um die SKLAVIN planvoll nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu demütigen, zu fordern, immer wieder zu belasten, sogar zu fordern, in allen Öffnungen nach Bedarf sexuell intensiv zu benutzen und zu bestrafen, wie er das will, ohne Gnade, Atempause oder Rücksichten, mittels sadistischen und erniedrigenden Befehlen und dauerhafter Verpflichtungen, die den masochistischen Neigungen der SKLAVIN so sehr entsprechen.

§29 Darüber hinaus versteht die SKLAVIN, dass der EIGENTÜMER ständig neue Herausforderungen, Prüfungen, Zumutungen, Qualen und demütigende Grausamkeiten erfinden möchte, denen die SKLAVIN zu seinem Vergnügen ausgesetzt sein wird, und die Einhaltung durch jede erforderliche Bestrafung, Zwang, Qual oder Erniedrigung durchsetzen möchte.

§30 Die SKLAVIN vertraut ihrem EIGENTÜMER bedingungslos: Seinen Verantwortlichkeiten, seinen Fähigkeiten, seinen Bedürfnissen, seinem planvollen Sadismus und seiner Sorge um ihre sklavische Fortbildung, ihrer emotionalen, psychischen, sozialen, sexuellen und körperlichen Fähigkeiten und zur Erweiterung ihrer Leidenschaft und absoluten Hingabe.

§31 Die SKLAVIN erklärt hiermit, dass sie sich dessen voll und ganz bewusst ist, dass sie von nun an gar nichts anderes mehr ist als ein Objekt von nur relativem Wert, wenn sie sich als nützlich und tauglich erweist -- nur noch ein Instrument, das der EIGENTÜMER benutzen wird, um seine Freuden daraus zu ziehen und seine Bedürfnisse zu decken.

§32 Der EIGENTÜMER wird sich immer bemühen, sicherzustellen, dass alle Befehle für die SKLAVIN jederzeit möglichst herausfordernd, schamlos, rücksichtslos und demütigend sind und die SKLAVIN hilflos und wehrlos zwingen, Dinge zu tun, oder sie auf eine Art und Weise tun, zu der sie unter normalen Umständen niemals bereit wäre und selbst von ihr als das was sie ist immer wieder neu Überwindung fordern.

§33 Der Wille und die Psyche der SKLAVIN werden auf ihren bettelnden eigenständigen Wunsch von Vertragsabschluss hin ständig und planvoll umprogrammiert und pervertiert, um angeborenen Gehorsam, leidenschaftliche Unterwerfung, Ergebenheit und masochistische Sucht zu vervollständigen. Die persönlichen Wünsche, Bedürfnisse und die natürliche Sexualität der SKLAVIN sind für sich genommen vollständig irrelevant und werden auch zum beliebigen frei verfügbaren Besitz des EIGENTÜMERS. Die Befriedigung aller, auch noch so ausgefallenen, sadistischen und sexuellen Wünsche des EIGENTÜMERS wird die höchste Pflicht und Herausforderung der SKLAVIN sein; Das einzige Vergnügen und die Erregung der SKLAVIN werden bestenfalls durch die Erfüllung aller Wünsche des EIGENTÜMERS erreicht, oder wenn der EIGENTÜMER ihre Erregung, ihre Sexualität und ihre Hingabe zu seiner Befriedigung nutzen will. Ansonsten ist es irrelevant was die SKLAVIN fühlt oder denkt.

§34 Die SKLAVIN hat von Vertragsabschluss an keinen eigenen Willen mehr zu haben, außer dem Willen, der in dem Kontext, der zur vollen Erfüllung der vom EIGENTÜMER gewählten Regeln notwendig ist und was dazu erforderlich ist, um die Aufgaben zu verfolgen, die sie gemäß den Forderungen zu erfüllen hat, die sie von ihrem EIGENTÜMER erhalten hat. Wenn es ihr Lust bereitet und gefällt, dann ist das gut für sie, aber wenn nicht, dann spielt es auch keinerlei Rolle.

§35 Die SKLAVIN befindet sich immer in andauernder bedingungslos ergebener Unterwerfung ihrem EIGENTÜMER gegenüber, ob er anwesend ist oder nicht, - bereit, ihm jederzeit, an jedem Ort, unter allen Umständen zu gefallen, unabhängig davon, wer sonst noch anwesend sein mag. Denn die Gelegenheit, sich zu unterwerfen und zu gefallen, ist der SKLAVIN bei weitem wichtiger und befriedigender als jedes andere Streben. Wenn der EIGENTÜMER der SKLAVIN Aufgaben und Erziehung an andere delegiert, überträgt sich damit auch die leidenschaftliche unterwerfende Hingabe der SKLAVIN auf diese Personen.

§36 Alle Entscheidungen der SKLAVIN im Rahmen von gesetzten Situationen, in denen sie selbst begrenzte Entscheidungen treffen muss, werden diese immer darauf beruhen, ob sie ihrem EIGENTÜMER gefallen würden oder den grundsätzlichen Regeln entsprechen, die er ihr gegeben hat.

***

Kommunikation

§37 Die SKLAVIN spricht nur, wenn sie gefragt wird, direkt angesprochen wird oder wenn der EIGENTÜMER ihr generell oder speziell dazu eine Erlaubnis erteilt. Wenn die SKLAVIN von jemand fremdem, ohne Besitzrechte, angesprochen wird, wartet sie, wenn ihr EIGENTÜMER anwesend ist, ob der EIGENTÜMER sie mit den Worten "Antworte, SKLAVIN " anweist zu antworten.

§38 Die SKLAVIN hat in der Regel zu schweigen, soweit es ihr von ihrem EIGENTÜMER nicht im täglichen Rahmen erlaubt oder angewiesen ist. Sie darf allerdings darum bitten sprechen zu dürfen, was bewilligt oder auch ebenso abgelehnt werden kann. Wenn die SKLAVIN ausdrücklich zu schweigen angewiesen ist, kann der EIGENTÜMER mit der SKLAVIN Zeichen vereinbaren, die diese Bitte ersetzen können.

§39 Wann immer der EIGENTÜMER spricht, selbst wenn die SKLAVIN im Gespräch mit jemand anderem ist, hat sie sofort still zu werden, damit sie intensiv zuhören kann, was er zu sagen hat. Die SKLAVIN darf ihn niemals unterbrechen, es sei denn auf eine Art, die, er ihr gezeigt hat, auf welche Weise sie mit ihm kommunizieren kann, wenn sich eine unaufschiebbare Notwendigkeit dazu ergibt.

§40 Sollte es einen Grund geben im Beisein des EIGENTÜMERS eine andere Person ansprechen zu müssen, muss sie zuerst um seine Erlaubnis bitten zu sprechen, dann angeben, mit wem sie sprechen möchte, aus welchem Grund und ob sie frei sprechen darf oder auch nicht -- dann und nur dann, wenn es ihr gewährt wird, darf sie ein Gespräch beginnen

§41 Die SKLAVIN hat den EIGENTÜMER zu jeder Zeit und an jedem Ort als „HERR, MEISTER ODER GEBIETER" anzusprechen, Männer als „Herr" oder nach deren Wunsch und Frauen als "Herrin" anzusprechen, sofern weder die Männer noch die Frauen selber einen Status als Sklaven haben und die jeweiligen Männer und Frauen vom EIGENTÜMER die Rechte eines BESITZERS eingeräumt bekommen haben oder der EIGENTÜMER eine andere Grundregel setzt, jeden Mann mit „Herr" zu bezeichnen.

§42 In Anwesenheit anderer Personen wird die SKLAVIN den EIGENTÜMER auf einer devoten expliziten Sprachebene ansprechen, so dass klar nach außen verstanden werden kann, auf welche Weise die SKLAVIN den EIGENTÜMER oder BESITZER als submissives Objekt anzusprechen hat. Der EIGENTÜMER oder ein BESITZER werden die SKLAVIN immer auf die zu ihr passende Art und Weise ansprechen, die ihr und anderen ebenso zeigt, was sie ist, wozu sie da ist und welchen Status und Rang sie als Eigentum hat.

§43 Die SKLAVIN ihrerseits verwendet die direkte vulgäre Sprachebene, wenn sie ihr zugewiesen wird, aber bleibt trotzdem immer höflich und respektvoll im Gegenüber zu jedweden Personen. Mit Unterschrift der Vereinbarungen dieses Vertrages wird die SKLAVIN von sich selbst nur noch in der dritten Person sprechen und sich der Situation angemessen selber bezeichnen.

§44 Eine gemeine Gossensprache, auch Ficksprache, gekoppelt mit erniedrigenden Bezeichnungen und demütigender Beschreibung sollten im Umgang mit und gegenüber der SKLAVIN normal und Gewohnheit sein.

§45 Die SKLAVIN sollte alle Personen im Umfeld des EIGENTÜMERS ermutigen die SKLAVIN niemals auf andere Weise anzusprechen als mit "SKLAVIN", „Ficksau" oder als "Schlampe" oder mit ähnlichen unpersönlichen treffenden vulgären Bezeichnungen, und sie wird sich bemühen und möglichst sicherstellen, dass alle seine männlichen und weiblichen Fremden dasselbe tun werden.

§46 Die SKLAVIN hat ihrem EIGENTÜMER rückhaltlos zu gestehen, wenn sie bewusst oder unbewusst ungehorsam war, damit er entscheiden kann, ob solche Verstöße es erfordern, dass die SKLAVIN diszipliniert oder bestraft werden muss. Die SKLAVIN muss dazu alle Entscheidungen akzeptieren, die er trifft, indem sie ihm für seine Wahl dankt.

§47 Die SKLAVIN muss ihrem EIGENTÜMER sagen, ob sie ohne seine Erlaubnis versehentlich oder bewusst einen unerlaubten Orgasmus hatte, damit sie für ihren Ungehorsam (siehe unten) und ihre dadurch gezeigte Respektlosigkeit angemessen bestraft werden kann.

§48 Die SKLAVIN hat auf alle vom EIGENTÜMER gestellten Fragen ehrlich, in einem respektvollen ruhigen Tonfall und direkt zu beantworten. Die SKLAVIN darf dem EIGENTÜMER niemals widersprechen.

§49 Die SKLAVIN wird mit gesenktem Kopf und mit "Herr, Meister oder Gebieter", den EIGENTÜMER und andere demütigst ansprechen. Sowie jeden Satz mit „Ja Herr" beenden. Der SKLAVIN ist es strengstens verboten, die Worte „du, nein, später", schimpfende /beleidigende Ausdrücke oder ähnliche verwendbare Worte zu benutzen.

§50 Die SKLAVIN wird nicht zögern, wenn sie ihrem EIGENTÜMER antwortet.

***

Kleidung der SKLAVIN

§51 Grundsätzlich gilt, dass die SKLAVIN immer nur die Kleidung tragen wird, die ihr EIGENTÜMER für sie wählt und bestimmt. Kleidung und Accessoires, ebenso wie tragbares Sexspielzeug und Körper-Verzierungen werden ihr ebenfalls angewiesen.

Für die Fälle, bei denen der EIGENTÜMER keine direkten Anweisungen gibt, folgen daraus entsprechende Grundregeln daraus:

Innen

§52 In Innerräumen ist die SKLAVIN in der Regel nackt. Davon ausgenommen sind das Halsband der SKLAVIN und andere Zeichen, die die SKLAVIN ebenso ständig zu tragen hat. Ebenso hat sie in diesem Zustand zu schlafen oder alle Tätigkeiten auszuüben, die in dem jeweiligen Ort anfallen. Ausnahmen von dieser Regelung sind andere Wünsche des EIGENTÜMERs oder andere Anordnungen des EIGENTÜMERs. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die SKLAVIN an die Haustür zu gehen hat oder einen Bereich von einem Innenraum zum anderen queren muss, für den dann wieder die Grundregel gilt. In diesen Ausnahmefällen darf die SKLAVIN entweder einen Bademantel oder Mantel anlegen, bleibt aber darunter ansonsten nackt.

§53 Piercings, Verzierungen oder mit ihnen verbundene Accessoires zählen in diesem Zusammenhang drinnen nicht als Kleidung. Ebenso am Körper angebrachte Ketten oder Manschetten an Armen und Beinen, die die SKLAVIN trägt, um ihren Status zu unterstreichen, sind nicht Teil einer Bekleidung und unterstützen den Status eines nackten Objektes eher, als sie etwas verhüllen und können daher getragen werden.

§54 Der EIGENTÜMER bestimmt die Räume, in denen die Kleidungsregeln für „Innen" gelten. Betritt die SKLAVIN diese Räume hat sie sich sofort zu entkleiden und legt ihre Kleidung ordentlich zusammen. Ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich splitternackt verfügbar gemacht hat, bleibt sie so, bis sie die angewiesenen Räume wieder verlässt.

Außen

§55 Wenn die SKLAVIN die Innenräume verlässt, dann hat sie Kleidung zu tragen, die ihr EIGENTÜMER für sie vorgesehen hat. Hat der EIGENTÜMER keine Vorgabe gemacht gilt:

§56 Die SKLAVIN muss immer eine freizügige, provokante und sexy Kleidung wählen, um ihren Status und Gebrauchszweck immer in der Öffentlichkeit wenigstens andeutungsweise erkennen zu lassen. Die Kleidung, die sie zu tragen hat, ermöglicht immer einen einfachen Zugang und Eingriff zu ihrer Votze, ihrem Arsch, ihren sklavischen Titten sowie ihrem ganzen restlichen Körper. Die Kleidung wird ihren Körper darbieten, betonen und sogar oft dabei übertreiben. Sie wird solche Kleidung, die diese Bedingungen erfüllt, bei jedem Wetter tragen. Wie sie ihrem EIGENTÜMER oder anderen Personen auch bekleidet immer ihren Körper präsentieren und ihren verfügbaren Status als SKLAVIN andeuten. Dies ist ihr immer wichtiger als ihr mögliches Unbehagen und ihre Unsicherheiten.

§57 In jedem Fall sind ihr jede Form von Unterwäsche, Büstenhalter und Strümpfe verboten, ganz gleich welche Kleidung sie wählt. Ausnahmen darf sie nur machen, bzw. hat sie situationsbezogen nur zu machen, wenn der EIGENTÜMER es ausdrücklich anordnet und nur in der Form, wie er es wünscht (Strapse, Nylons, Korsetts, Tittenheber, Ouvertslips, Dildounterwäsche etc.)

§58 Die SKLAVIN hat auf Verlangen ihres EIGENTÜMERs sich jederzeit sofort hemmungslos, ohne zu zögern aller Kleidung zu entledigen völlig egal wo, wann, wer dabei zusieht oder in welcher Situation sich die SKLAVIN befindet. Wenn angeordnet, hat sie dies auch auf Zuruf, auf elektronischen Befehl und ohne die Anwesenheit ihres EIGENTÜMERs zu tun. Dazu kann ein bestimmtes Kommando reichen, oder ein vereinbartes Zeichen, wie der EIGENTÜMER es auch für Dritte festlegen kann.

§59 Wenn die SKLAVIN Kleidung von ihrem Körper entfernt, muss sie ordentlich gefaltet und in einen kleinen Haufen vor ihr direkt vor ihren Füßen oder vor ihre Knie gelegt werden, wenn die SKLAVIN zuvor in einer knienden Position sein musste, nachdem die SKLAVIN sich ausgezogen hat.

§60 Die SKLAVIN hat automatisch nach dem Entkleiden vor ihrem EIGENTÜMER oder anderen die Grundposition „Inspektion" (stehend oder kniend) einzunehmen und Weiteres abzuwarten.

§61 Wenn andere Personen Interesse an dem zeigen, was die SKLAVIN wie trägt und was sie darunter anhat, muss die SKLAVIN diese Personen fragen, ob sie mehr von der SKLAVIN sehen möchten, und ihnen dann devot willig zeigen, was sie gerne sehen würden und wie sie Zugang durch die Kleidung zur SKLAVIN erlangen können -- aber erst, nachdem die SKLAVIN dafür die grundsätzliche Erlaubnis ihres EIGENTÜMERs erhalten hat

§62 Sexspielzeug, dass die SKLAVIN zu tragen hat (Plugs, Dildoes, Vibratoren, Klammern, etc.) gelten nicht als Kleidung und werden nach Anordnung des EIGENTÜMERs getragen. Eine freie Wahl der SKLAVIN besteht in dieser Hinsicht für sie niemals.

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Kennzeichnung, Verzierungen und körperliche Modifikationen der SKLAVIN

§63 Der Eigentümer hat das alleinige Recht über das Aussehen der SKLAVIN frei zu bestimmen und zu verfügen. Der Eigentümer kann z.B. über Tattoos, Piercings, Brandings, Body Modifikations, sowie über die Frisur bis hin zur Glatze frei bestimmen. Dieses Recht kann nur zur Ausführung, aber nicht zur Umgestaltung an andere übertragen werden. Das Objekt hat kein Recht Kritik daran zu üben oder Handlungen zu verwehren.

§64 Eine private Kennzeichnung des Objektes als persönliche SKLAVIN des EIGENTÜMERS, kann von ihm, planvoll oder spontan sofort beauftragt werden. Das kann durch Tätowierungen, Brandings etc. geschehen. Das Objekt hat kein Recht dies zu unterbinden oder über die Art des Designs zu entscheiden

§65 Wenn der EIGENTÜMER eine körperliche Veränderung oder physische Anpassung der SKLAVIN an seine Bedürfnisse wünscht, akzeptiert die SKLAVIN hiermit ausdrücklich, dass die Rechte des EIGENTÜMERS an ihr weit mehr umfassen als die Modifikation des Körpers der SKLAVIN mit äußeren kosmetischen und optischen Mitteln alleine (Kleidung, Schminke, Polster etc.). Wenn dies gewünscht wird, wird sich die SKLAVIN zur Erfüllung der Vorstellungen ihres EIGENTÜMERS Hormonbehandlungen, Brustimplantationen, kosmetischen Operationen, Haarstyling bzw.-vollständige Entfernung von Haaren oder anderen Körpermodifikationen unterziehen. Die SKLAVIN wird mit den möglichen beabsichtigten Modifikationen auch ihre Persönlichkeit ihrem Äußeren anpassen und bewusst die Klischees leben, die damit verbunden sein können. Wird die Sklavin zum Beispiel zu einer Bordsteinnutte geformt oder zu einer dummen Bimboschlampe, dann wird sie sich von da an auch als solche verhalten.

§66 Sollte der EIGENTÜMER wünschen, dass die Titten der SKLAVIN nach seiner Wahl zum Säugen oder Melken genutzt werden sollen und dass dazu Medikamente oder entsprechende Drogen verwendet werden, um die Milchproduktion in ihren Brüsten zu induzieren, wird sie ihr Bestes tun, um ihre Milchleistung hochzuhalten, damit der EIGENTÜMER und andere sich daran an ihr bedienen können. Sie trägt konsequent dazu bei, dass ihre Titten stets dazu so voll, funktional und besonders empfindlich wie möglich gehalten sind, wie lange auch immer der EIGENTÜMER dies möchte, dass ihre Titten Milch für ihn oder seine Bedürfnisse produzieren. Ebenso wird sie bei der Anregung der Milchproduktion aus den Brüsten jeder anderen weiblichen Sklavin behilflich sein, die der EIGENTÜMER oder andere, denen er es erlaubt, für sie zur Betreuung ausgewählt hat. Sollte der EIGENTÜMER die Titten der SKLAVIN zur Befriedigung verwendet werden oder zur Bestrafung, wird die Sklavin ihr Fleisch willig zu beidem ausliefern oder entsprechend dazu modifizieren zu lassen.

§67 Um die bestehende Dauerhaftigkeit des Status der SKLAVIN nach außen zu dokumentieren, wird der EIGENTÜMER die SKLAVIN auf jedem dafür gewünschtem Körperteil und in jeder von ihm gewünschten Weise demonstrativ tätowieren, beringen, kennzeichnen oder markieren lassen. Der Zweck solcher expliziten Tattoos, der sklavischen Piercings oder einer solchen dauernd zu tragenden Sklaven-Marke wird die dauerhafte Mahnung, Darstellung, Kennzeichnung, Erinnerung und Demütigung der SKLAVIN „Ficksau" sein. Die SKLAVIN kann verpflichtet werden, solche Markierungen jederzeit in irgendeiner Weise gegenüber jedem und allen öffentlich zu machen und/oder auf Verlangen zu präsentieren.

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