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Pauline, Vertrag und Entscheidungen

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§68 Die SKLAVIN wird immer stolz darauf sein, die Zeichen, die ihr EIGENTÜMER ihr gegeben hat, auf und an ihrem Körper zu tragen. Sie weiß und akzeptiert willig bettelnd darum, dass ihr EIGENTÜMER sie dauerhaft zu seinem Vergnügen, zur Betrachtung durch ihn und andere und zur Verwendung der Piercings, zur Benutzung markieren, beringen und tätowieren lassen kann, so wie er ihr auch sein Zeichen permanent setzen kann.

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Pflege der SKLAVIN

§69 Die SKLAVIN ist kein Mensch. Die SKLAVIN ist nach eigener Definition nach Unterzeichnung bloß ein Objekt. Ein Objekt an und in dem nichts, aber auch gar nichts, der SKLAVIN „Ficksau" gehört ihr selbst. Alles was sie ist, hat und ihr Körper gehören voll und ganz ihrem EIGENTÜMER. Daraus folgt, dass die SKLAVIN auch keine Verfügung über sich selber hat. Weil sie nur die Hüterin und Verwalterin des EIGENTUMS ihres EIGENTÜMERS ist, hat sie für die Pflege, Reinigung, Vorbereitung und Bereitstellung der SKLAVIN zu allem was der EIGENTÜMER wünscht zu sorgen.

§70 Die SKLAVIN hat die Verpflichtung den Körper, dass jetzt alleiniges EIGENTUM des Herrn ist, pfleglich zu behandeln. Verletzungen des Körpers, außer durch den EIGENTÜMER, sind strengstens untersagt und zu vermeiden. Trotzdem entstehende Verletzungen sind zu behandeln oder ärztlich zu versorgen. Eine Bestrafung für fahrlässiges Verhalten erfolgt nach Heilung. Befindlichkeiten oder Krankheiten, die ihre Nutzung und Verfügbarkeit ihrer Person und Dienste einschränkt oder unmöglich macht. hat die SKLAVIN sofort zu melden und mit ärztlicher Hilfe zu bereinigen.

§71 Die SKLAVIN hat ihre menstruale Periode zu melden, sofern sie nicht durch Verhütungsmittel unterdrückt worden ist. Die Periode verhindert oder unterbricht nicht die Nutzung der SKLAVIN als Dienst- und Lustobjekt.

§72 Die SKLAVIN hat sich täglich zu waschen, duschen oder zu baden. Sich regelmäßig in der Intimregion von Haaren zu befreien, sich zu rasieren oder zu enthaaren und generell vom Hals abwärts komplett haarlos nackt zu sein. Vor einer Verwendung hat sich die SKLAVIN nach Möglichkeit zu reinigen, ansprechend zurechtzumachen und besonders den Intimbereich zur intensiven Nutzung vorzubereiten.

§73 Die SKLAVIN muss mindestens dreimal täglich die Zähne putzen/pflegen, aber nicht direkt nach einer Spermaaufnahme und muss regelmäßig Finger- und Fußnagelpflege betreiben. Die Finger- und Fußnägel sind immer kurz zu halten. Alle zwei oder drei Tage sind die Kopfhaare (wenn vorhanden) zu waschen und pflegen. Make-Up, Nagellack etc. darf nur mit Erlaubnis oder auf Anweisung des EIGENTÜMERs benutzt werden.

§74 Sofern nicht anders angegeben, müssen die Haare der SKLAVIN, sofern sie keine Glatze zu haben hat, bei einer Vorführung oder einem öffentlichen Auftritt in Begleitung ihres EIGENTÜMERs auf ansprechende Weise gehalten werden, so dass ihre Schultern und ihr Nacken vollständig freigelegt sind -- besonders wenn sie dabei nackt präsentiert und ausgestellt wird. Es ist wichtig, dass die SKLAVIN sich dabei dadurch nicht nur möglichst attraktiv, devot oder obszön darstellt, sondern, sofern gewünscht, verführerisch und begehrenswert erscheint.

§75 Allein der EIGENTÜMER entscheidet wie die SKLAVIN die Haare zu machen und welche Frisuren bis hin zur kahlen Glatze die SKLAVIN zu tragen hat. Die SKLAVIN hat von der Unterschrift an keine Anrechte auf Haare an ihrem Körper. Augenbrauen, Kopf-, Achsel- und Schamhaare können vollständig entfernt werden, wenn der EIGENTÜMER dieses wünscht. Dieses Recht an der SKLAVIN muss im Zweifelsfall ausdrücklich übertragen werden, wenn die Entscheidung an eine dritte Person delegiert werden soll.

§76 Die SKLAVIN sorgt dafür, dass sie jederzeit für alle gewünschten Aktivität physisch verfügbar ist. Belastbarkeit, Ausdauer, Geschicklichkeit, körperliche Zugänglichkeit und Nützlichkeit hat die SKLAVIN durch Übungen und Training sicherzustellen. Es ist dazu wichtig für die SKLAVIN, viele Kohlenhydrate, Proteine und Vitamine in den Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten zu sich zu nehmen, die sie entsprechend wählen darf, um ihre körperlichen Nutzungsmöglichkeiten und verfügbaren Fähigkeiten jederzeit für alle Ansprüche bereitzustellen. Dazu hat die SKLAVIN ihren Körper selber regelmäßig, auch ohne Anwesenheit des EIGENTÜMERS, zu fordern, zu formen und in Bereitschaft zu halten, wie es der EIGENTÜMER es erwarten und verlangen kann, um ihre körperliche Kraft zu erhöhen, ihre Gliedmaßen so flexibel wie möglich zu halten, ihre Öffnungen dienstbar zu halten und ihre Figur zu behalten oder zu verbessern, damit sie in der Lage ist, den Gebrauch, die Benutzung und das Vergnügen des EIGENTÜMERs zu ertragen, egal wie intensiv und wie lange es von der SKLAVIN verlangt wird.

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Haltung der SKLAVIN

§77 Die gewöhnliche tägliche Haltung, Unterbringung und Versorgung liegen in der Regel in der eigenständigen Verantwortung der SKLAVIN, die in dem Rahmen dafür sorgt, die der EIGENTÜMER ihr vorgibt. Der EIGENTÜMER kann jederzeit den Rahmen ändern und spezifische Regeln für den Aufenthalt, die Ernährung, die Unterbringung und Versorgung der SKLAVIN setzen. Besonders in Anwesenheit des EIGENTÜMERs haben seine Anweisungen jederzeit Vorrang vor einer Rahmenroutine.

§78 Der EIGENTÜMER kann für die SKLAVIN jederzeit den Aufenthaltsort und die Unterbringung bestimmen. Dazu kann der EIGENTÜMER die SKLAVIN uneingeschränkt in Art und Dauer auch jeder Freiheit berauben. In jeder Art einsperren (Käfig, Blackbox, Sarg, Zelle, etc.), fesseln, fixieren, in Ketten legen, tagsüber und auch über Nacht oder auf unbestimmte Zeit. Die SKLAVIN hat nicht das Recht Kritik an diesen restriktiven Maßnahmen oder der Dauer zu üben. Übt die SKLAVIN an solchen Maßnahmen trotzdem Kritik in irgendeiner Form, wird die SKLAVIN bestraft und die restriktiven Maßnahmen können sofort verschärft und verlängert werden.

§79 Manchmal kann und wird Nahrung sowohl als Anreiz als auch als Strafe für die Leistung und das Verhalten der SKLAVIN verwendet. Der EIGENTÜMER hat auch das Recht, als Bestrafung, der SKLAVIN für einen bestimmten Zeitraum, das Essen ganz zu verwehren. Der EIGENTÜMER kann der SKLAVIN gesundes Essen sowie auch die vorgesehene Menge zuteilen. Die normalen Mahlzeiten der SKLAVIN können aber auch, auch in Abwesenheit des EIGENTÜMERS, Tierfutter oder verwertbare Abfälle enthalten, die aus einem Hundenapf oder direkt von einem Boden gefressen werden. Belohnungen können aus zugeteilten Happen, besonderen Tischresten oder ausgesuchten Leckereien bestehen, die aus der Hand verfüttert werden. Zur Bestrafung, zum Nachweis völliger Unterwerfung oder auch nur zur reinen Unterhaltung des EIGENTÜMERS und seiner Gäste können die Mahlzeiten der SKLAVIN jederzeit mit Urin oder Sperma versetzt werden.

§80 Der SKLAVIN ist es strengstens untersagt zu rauchen, Alkohol oder Drogen zu sich zu nehmen. Der EIGENTÜMER kann aber jederzeit der SKLAVIN Alkohol und Drogen zuführen, wenn er dies wünscht.

§81 Zur Aufenthaltsbestimmung, zur Disziplinierung oder um Gehorsam zu trainieren hat der EIGENTÜMER das Recht, der SKLAVIN eine elektrische Fußfessel und/oder ein Elektroschockhalsband für unbestimmte Zeit, auch in der Öffentlichkeit zu tragend, anzulegen. Sollte sich die SKLAVIN nicht bestimmungsgemäß an Ort und Aufgaben halten, versehentlich oder unabsichtlich, hat der EIGENTÜMER das Recht Elektroschocks, in jeder möglichen Stärke und Dauer zu aktivieren.

§82 Der EIGENTÜMER wird sich so lange wie nötig alle Zeit nehmen, um die SKLAVIN nach seinen Vorstellungen zu trainieren und zu formen, bis sie das gewollte Verhalten auf Dauer zeigt und ohne zu zögern umsetzt. Das Training wird immer hart und den Fortschritten der SKLAVIN angepasst fordernd sein und es gibt keinerlei Anspruch der SKLAVIN darauf, dass der EIGENTÜMER achtsam, rücksichtsvoll, gerecht oder fair im Umgang mit seinem willenlosen Objekt umgeht. Solche Schulungen, Ausbildungen, Erziehungssessions werden vom EIGENTÜMER, Besitzern oder auf Anweisung des EIGENTÜMERS auch von dritten Personen durchgeführt. Die SKLAVIN kann auch in eine Sklavenausbildungseinrichtung oder zu einer externen Ausbildung geschickt werden, die für ein strengstes Trainingsregime sorgt und die SKLAVIN für spezifische Verwendungen abrichtet und sie zu der Nutzung besonderen Facetten der SKLAVIN verfügbar macht.

§83 Das andauernde Ziel ist es, ein absolut höriges, untergebenes, sexsüchtiges, masochistisches, devotes und vollständig nutzbares und verfügbares Objekt zu formen. Ihr Leben und Denken wird nur noch darin bestehen und darum kreisen, sich um das Wohlergehen des EIGENTÜMERS und anderer zu sorgen, kümmern und sich deren Wünschen, Bedürfnissen und jedem nur möglichen Verlangen vollständig zu unterwerfen, und zwar in jeder nur denkbaren Hinsicht, sowie alle Dienste, die einer SKLAVIN möglich sind oder ihr abverlangt werden, mit Leidenschaft, Selbstaufgabe, Hemmungslosigkeit, Tabulosigkeit und Leidensbereitschaft zu erfüllen.

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Verhalten der SKLAVIN

§84 Die SKLAVIN hat grundsätzliche Verhaltensregeln und bekommt zusätzlich solche, die sie in Gesellschaft oder in der Öffentlichkeit an den Tag zu legen hat. Alle aufgeführten Regeln, die der SKLAVIN von ihrem EIGENTÜMER geben werden, können jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert, ergänzt und erweitert werden. Ist die SKLAVIN ohne ihren EIGENTÜMER in Situationen, hat sie sich an die gegebenen Verhaltensregeln zu halten oder hat Anweisungen zu folgen, die ihr in einem bestimmten Rahmen gegeben werden, - mündlich, schriftlich oder elektronisch.

§85 Das Verhalten der SKLAVIN richtet sich nach der Situation, in der sie sich befindet und es ist ihre Aufgabe sich entsprechend anzupassen. Einerseits hat die SKLAVIN ihre wahre Natur und Neigungen als unterwürfiges, rechtloses und verfügbares Objekt immer zu präsentieren und sich bei dieser Präsentation nicht zurückzuhalten, was auch immer sie an obszönem, verkommenen, perversem, abartigen, sexgeilem, schmerzsüchtigem und vulgärem Verhalten sie dazu offenbaren muss. In der gewöhnlichen Öffentlichkeit andererseits besteht zwar derselbe Anspruch an die SKLAVIN, allerdings angepasst an ihre Aufgaben und im Zweifelsfall so unauffällig, dass ihre Bestimmung durchaus erahnbar ist, aber nicht offensichtlich erkennbar im Vordergrund steht. Dazu gilt:

§86 Das Verhalten der SKLAVIN muss immer einen sexuellen Inhalt oder eine Grundstimmung aufweisen, egal wie subtil diese sind. Was immer die SKLAVIN tut und in welcher Situation sie sich befindet und welche Aufgaben sie erfüllt, egal ob gewöhnliche tägliche Tätigkeiten oder explizite Dienste als SKLAVIN, hat sie sie auf eine Art und Weise auszuführen, dass ihre Umgebung und die Öffentlichkeit zu mindestens ahnen kann, was die SKLAVIN ist, wozu sie da ist, was ihre Bestimmung und ihre Lebensweise ist. Sie muss ihre Verfügbarkeit und abartige Unterschiedlichkeit so andeuten, dass sich Betrachter zu Recht fragen, wie weit sie wohl geht und wie sie ihr Leben gestaltet bekommt.

§87 Die SKLAVIN wird in der Öffentlichkeit in der Begleitung ihres EIGENTÜMERS nicht offensichtlich als seine SKLAVIN und Eigentum auftreten, es sei denn, dass sie dazu angewiesen worden ist. Die SKLAVIN wird den EIGENTÜMER mit Namen ansprechen und nicht mit einem Titel. Allerdings hat die SKLAVIN trotz einer gewissen Zurückhaltung in der Öffentlichkeit, offensichtlich leicht erkennbar bescheiden, unterwürfig, gehorsam und demütig hinter dem Herrn zurückzustehen. Sowohl physisch als auch in der Art und Weise, wie sie sich dem EIGENTÜMER gegenüber verhält. In Anwesenheit des EIGENTÜMERS darf sie selbst nichts von sich aus entscheiden, z.B. setzt sich, isst, trinkt die SKLAVIN immer erst nach dem EIGENTÜMER und nur dann, wenn der EIGENTÜMER ihr durch Ansprache, Zeichen oder Zunicken erlaubt es zu tun.

§88 Die SKLAVIN hat außerhalb von Benutzung, Diensten und sexueller Hingabe immer höflich, respektvoll, devot, kleinlaut, demütig gegenüber dem EIGENTÜMER und dritten Personen zu sein. Ihr generelles Verhalten hat unterwürfig zu sein und zu zeigen, dass sie im Status und Rang unter allen anderen Wesen steht, denen sie begegnen wird. Die SKLAVIN wird niemals argumentieren, auf etwas bestehen, etwas verlangen oder einfordern. Die SKLAVIN wird immer nachgeben, Weisungen folgen, Ansprüchen gerecht werden und hat keinerlei Rechte auf den Respekt anderer sich selbst gegenüber und wird das durch Körperhaltung, Ton und Ausstrahlung zum Ausdruck bringen.

§89 Wenn die SKLAVIN handelt, also etwa beispielsweise geht, läuft, sitzt, steht, liegt, tanzt, bedient, aufräumt, kniet, die Hand ausstreckt, spricht oder zuhört -- sie wird dies möglichst immer auf sexuelle/erotisch/sklavisch provokante Weise tun, wie subtil auch immer nötig, um, je nach Situation und anwesenden Personen, Aufsehen zu erregen oder gerade noch grenzwertig Aufsehen zu vermeiden. Unter anderem mit der Hoffnung, dass besonders andere anwesende Frauen, aber auch alle Männer um sie herum, den Grund ihrer Selbstdarstellung erahnen oder offensichtlich erkennen können. Es ist unter Umständen ein Ziel, dass ihre Leistungen als bedingungsloses Eigentum besonders von Frauen mit ähnlichen Neigungen für bewundernswert angesehen werden und, dass sie dadurch angeregt versuchen werden, ihr nachzueifern, ohne dass sie ihre Unsicherheiten oder ihre fehlgeleiteten selbstbewussten Gedanken sie davon zurückhalten können. Sie hat das beste Beispiel für richtiges weibliches Verhalten einer selbstbewussten demütigen submissiven SKLAVIN, das Eigentums eines EIGENTÜMERS, zu geben -- besonders, wenn der EIGENTÜMER oder jemand, den er dazu ausgewählt hat, in der Nähe ist, um das Verhalten der SKLAVIN zu betrachten, zu untersuchen, zu überwachen und zu bewerten. Ihr Hauptziel muss es jedoch sein, sich in allem, was sie in ihrem neuen Leben als willenloses Objekt und tabuloses Eigentum in Zukunft tut, so natürlich und scheinbar mühelos tut, sich so frei wie möglich, bewusst als ergebene SKLAVIN zu verhalten, als ob sie sich dafür nicht einmal anstrengen würde und dieses einfach nur ihre einzig wahre Natur und selbstverständliche Existenz ist.

§90 Die SKLAVIN wird ihrem EIGENTÜMER und anderen Personen niemals ohne deren Erlaubnis oder Aufforderung in die Augen schauen. Dies wäre für den Rang und Status einer SKLAVIN wie „Ficksau" völlig unangemessen in ihrer erbettelten freiwilligen Position im Leben.

§91 Der Kopf der SKLAVIN hat in Gegenwart ihres EIGENTÜMERS und anderer Personen gesenkt zu sein, es sei denn, sie hat die Erlaubnis oder wird aufgefordert, dies anders zu tun. Die SKLAVIN ehrt damit respektvoll die naturgegebene, weit überlegene, Position ihres EIGENTÜMERS und anderer Personen ihr gegenüber als dem rechtlosen verfügbaren Objekt und Eigentum, das die SKLAVIN ist, und es ist wichtig, dass sie dadurch auch immer und andauernd ihrer absoluten sklavischen Unterwerfung Ausdruck verleiht.

§92 Wann immer die SKLAVIN für ihren EIGENTÜMER etwas aufheben oder von jemand anderem in seinem Auftrag erhalten soll, muss ich dies tun, wo immer es nur möglich ist, indem sie in eine kniende Position gehe, um zu zeigen, dass sie mich geehrt fühle, dies zu tun zu dürfen. Die SKLAVIN wird auch diese Bewegungen so ausführen, wie der EIGENTÜMER es die SKLAVIN gelehrt hat.

§93 Die SKLAVIN wird alle die vielfältigen Positionen lernen, die zu ihrer Handhabung und Verwendung ihr von ihrem EIGENTÜMER zur sexuellen und organisatorischen Verfügbarkeit beigebracht werden. Die SKLAVIN wird nur zu bereit sein, alle solche Positionen bei Bedarf, Aufforderung und auch ohne Anweisungen, soweit die Situation es erfordert, einzunehmen und dadurch sich selbst in diesen Positionen in einer Weise zu zeigen, die dem EIGENTÜMER und allen anwesenden Personen vermitteln, wie willig und bedürftig sehnsüchtig sie danach ist als das gesehen und behandelt zu werden, was sie sein will und sein muss.

§94 Wenn die SKLAVIN wartend stillsteht, wird sie dies mit zusammengestellten Füßen und Beinen tun, gerade aufrechtstehend, ihren Händen hinter dem Rücken haltend und ihren Kopf nach unten gesenkt. Wenn der EIGENTÜMER die SKLAVIN wartend zur Betrachtung anderer hinstellt, hat sie die Füße auseinandergestellt, die Beine gespreizt, den Rücken gerade durchgedrückt, ihre Titten herausgestellt, den Arsch zusammengepresst und die Hände hinter dem ebenfalls gesenktem Kopf im Nacken verschränkt und die Ellenbogen seitlich ausgestellt. Die SKLAVIN wird in jeder Position sich schweigend in der Art und Weise präsentieren, die der EIGENTÜMER sie gelehrt hat.

§95 Die SKLAVIN darf ihrem EIGENTÜMER gegenüber niemals in irgendeiner Weise Respektlosigkeit zeigen -- egal wo sie sich befindet -- oder ob in seiner Gegenwart oder nicht. Der wahre "Platz" der SKLAVIN ist allerdings immer, real und metaphorisch, auf ihren Knien vor ihrem EIGENTÜMER, denn es ist ein Privileg und eine Ehre, überhaupt eine SKLAVIN, seine SKLAVIN sein zu dürfen.

§96 Wenn die SKLAVIN in der Gegenwart ihres EIGENTÜMERs, aber nicht in Gebrauch ist, wird sie sich an einen Ort begeben, den der EIGENTÜMER ausgewählt hat, bis sie wieder in Gebrauch genommen wird. Die dort einzunehmende Position, in der die SKLAVIN zu warten hat, wird ihr von ihrem EIGENTÜMER vorgegeben. Für Nutzer aller Art gilt dasselbe, nur dass bei ihnen die SKLAVIN selbstständig Ort und Präsentationsposition wählt, an dem sie auf weitere Verwendung zu warten hat.

§97 Jede Gelegenheit, ihrem EIGENTÜMER durch ihre Hingabe, ihrem ausgelebten Masochismus, ihrer uneingeschränkten Willigkeit und ihre angeborene perverse Natur zu gefallen, ihn auf sein tabuloses Objekt stolz zu machen und ihm ihren Wert und Nützlichkeit zu beweisen, ist der SKLAVIN vor allem Anderen in ihrem Leben wichtig. Daher wird sie jede sich bietende Gelegenheit nutzen, um nach besten Kräften und auch unter den allerschwierigsten Umständen, ungehemmt von jeder Einschränkung, nach ihren Neigungen und allen denkbaren Wünschen und Bedürfnissen ihres EIGENTÜMERs und anderen zu erfüllen, wie herausfordernd sie auch immer sind.

§98 In der Erfüllung ihrer Aufgaben und Anforderungen durch ihren EIGENTÜMER und andere, hat die SKLAVIN sich immer, sofern nicht anders angeordnet, sowohl körperlich hingebend als auch sich verbal oder mit entsprechenden leidenschaftlichen Lauten sinnlich voll und ganz auf das zu reagieren, was auch immer mit ihr gemacht wird. Die Rückmeldung, Darstellung und das offensichtliche Ausleben ihrer Gefühle, ihrer Emotionen und dem was sie an Lust und Leid verspürt und ihre instinktiven unkontrollierten körperlichen Reaktionen sind wichtig, um nach außen zu vermitteln, wie sie auf ihren Gebrauch reagiert. Die SKLAVIN darf niemals einen Teil dieser Reaktionen zurückhalten, ganz unabhängig davon, wie intensiv sie sein mögen, es sei denn, sie wird in der Hinsicht beschränkt.

§99 Um diese Reaktionen zum Vergnügen, zur Befriedigung oder zur Orientierung des EIGENTÜMERS und anderer zu erzeugen oder zu erhalten, müssen die körperlichen und mentalen Grenzen der SKLAVIN in keinerlei Weise in Betracht gezogen oder eingehalten werden. Ganz im Gegenteil bittet die SKLAVIN mit ihrer Unterschrift den EIGENTÜMER ausdrücklich darum theoretische Grenzen nicht zu berücksichtigen oder zu respektieren. Sie bittet darum jede scheinbare Grenze zu überschreiten und keinerlei Rücksicht zu nehmen. Dieser Bitte wird entsprochen und bis auf bleibende Schäden oder lebensgefährdende Maßnahmen, wird die SKLAVIN willig alle Manipulationen, unabhängig von Intensität und Herausforderung, ihres Körpers und Verstandes annehmen.

§100 Selbst wenn die SKLAVIN nicht unter Benutzung, Verwendung, Verwertung und zur Verfügung steht, wird sie immer, wenn sie Titten, Nippel, Votze oder Klitoris selber mit ihren Händen, Fixierungen, Instrumenten oder Sexspielzeugen in irgendeiner Weise berührt und spürt, sich ebenso voll und ganz körperlich und mental in das Erleben von Lust und Leid geben und sich als das durch und durch animalisch sexuelles Wesen erleben, dass genauso auf dieselbe Art und Weise allen Wünschen und Bedürfnissen verfügbar gemacht wird. Die SKLAVIN soll dadurch ständig an ihren Status, ihre Aufgaben, ihre Funktion und ihre Bestimmung erinnert werden, danach handelt, ihren Perversionen folgt und an sich selbst einübt, was anderen jederzeit zur Verfügung zu stehen hat.

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