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Pauline, Vertrag und Entscheidungen

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§101 Die SKLAVIN darf niemals ohne ausdrückliche Erlaubnis ihres EIGENTÜMERs einen Orgasmus erreichen. Entweder indem er einen Rahmen dafür setzt oder ihn direkt erlaubt oder verbietet. Wenn sie nicht ordnungsgemäß um Erlaubnis gebeten hat, sofern das gefordert ist, wird sie die Strafe dafür ertragen, die der EIGENTÜMER ihr auferlegen wird. Ein solches animalisch triebhaftes Vergnügen muss immer als reines Privileg angesehen werden, damit die SKLAVIN immer wieder erfährt, dass solche Privilegien für eine, wie sie, niemals mehr eine Selbstverständlichkeit sein werden.

Um Freude irgendeiner Art zu erfahren oder zu erhalten, muss die SKLAVIN es sich immer erst verdienen.

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Verwendung und Dienste der SKLAVIN

§102 Der eigentliche wahre Zweck der Existenz der SKLAVIN ist es bedingungs- und tabulos zu dienen. Dies allein ist ihre ganze Zukunft im Leben von dem Moment der Unterschrift an. Ihr ganzes Leben kreist alleine um die Bedürfnisse, Wünsche, Aufgaben, Anweisungen ihres EIGENTÜMERS. Die SKLAVIN dient diesen Interessen und Ansprüchen auf jede denkbare Art aktiv und passiv und jede Zeit, die zwischen der Erfüllung der Ansprüche an sie liegt, ist nur eine Unterbrechung ihres wahren Lebensinhaltes und dient auch nur dazu ihre Fähigkeiten und Kräfte zum Dienen wiederherzustellen oder sich wieder darauf vorzubereiten. Ihre eigenen Wünsche, Vorstellungen, Sehnsüchte, Gefühle und Erwartungen sind absolut irrelevant, es sei denn sie unterstützen ihre Aufgaben und ihre Verfügbarkeit. Im aktiven Dienen hat sie mit allen Kräften, Möglichkeiten ihres Körpers und Verstandes, und ihren erlernten und natürlichen Fähigkeiten zur Umsetzung der Anforderungen zur Befriedigung und zum Vergnügen ihrer Nutzer beizutragen. Bei passiven Diensten hat sie sich mit allen Kräften und Leidenschaft sich ganz in die Vorstellungen und Handlungen an ihr hineinzugeben. Die SKLAVIN hat keinerlei Anspruch auf Gestaltung, Abwehr oder Kritik an den Maßnahmen der Nutzer.

§103 In erster Linie ist die SKLAVIN eine Art Nutztier, mit dem man nach Belieben, wie auch mit einem Objekt, verfahren kann und das sexuell für alle gewünschten Spielarten aktiv und passiv zur Verfügung steht. Darüber hinaus steht sie auch für alle anderen Aufgaben im Leben des EIGENTÜMERS bereit und fügt sich allen Aufgaben, willig, gehorsam und vorausschauend. Dazu gilt, soweit nicht anders bestimmt, Folgendes

§104 Die SKLAVIN wird ihrem EIGENTÜMER nur zu gerne jederzeit ihren Körper zur Verfügung stellen, um als Möbel oder als dekorativer Einrichtungsgegenstand verwendet zu werden: Zum Beispiel ihren herausgestellten Körper, der so positioniert ist, um einen Raum oder einen Garten auszuschmücken, ein Hocker, auf dem er seine Füße und Beine ausruhen kann, ihr Rücken als einen Tisch zum Essen, das Dekolleté ihrer Titten, um sein Weinglas zwischen ihnen fest eingeklemmt zu halten, ihre Handflächen, um einen Teller mit seinem Essen zu halten, oder ihre Hände, um ein Buch offen zu halten, damit er lesen kann, oder um eine Lampe dazu zu halten.

§105 Die SKLAVIN steht auf ausgesprochen eigenen Wunsch ihrem EIGENTÜMER auch dann mit ihrem Körper zur Verfügung, wenn er sie zur Zucht oder Austragung von Kindern als Leihmutter benutzen will und sie dafür anderen zur Verwendung anbietet, ob kommerziell oder privat. Sie versteht und akzeptiert, dass eine Schwangerschaft als tragendes Zuchttier nichts an ihrem Status, ihrem Rang, ihren Verpflichtungen und dienenden Aufgaben ändert. Eine Rücksichtnahme ist nur wegen des auszutragenden Kindes zu nehmen, aber nicht auf die SKLAVIN selbst, da wo es keine weitere Rolle für das Kind spielt.

Die SKLAVIN hat verschiedene Aspekte eines Dienstes zu erfüllen.

§106 Die SKLAVIN wird als HAUSSKLAVIN jegliche täglichen und gewöhnlichen Hausarbeiten und Besorgungen übernehmen, die ihr der EIGENTÜMER aus seinem eigenen Lebensbereich oder in Bezug auf den derzeitigen Aufenthaltsort überträgt. Bei all diesen Tätigkeiten wird sie allerdings niemals vergessen wozu sie in erster Linie dient und daher die Tätigkeiten immer unterbrechen, sich zur Verfügung stellen und erst nach Vollzug wieder ihre Aufgabe aufnehmen. Diese Art von Diensten umfassen auch alle Aufgaben des Servierens, Dienst bei Tisch und Badezimmerdienst am EIGENTÜMER (siehe unten). Unabhängig von dem Ort oder der Aufgabe ist die SKLAVIN dabei so bekleidet und verhält sich so, wie es angewiesen wird oder es hier weiter oben geregelt worden ist.

§107 Die SKLAVIN wird als PUTZSKLAVIN dafür Sorge tragen, dass immer alle Werkzeuge, Spielzeuge und der Lebensbereich des EIGENTÜMERS oder der derzeitige Aufenthaltsort immer gereinigt und zum Gebrauch zur Verfügung stehen. Dies entspricht auch der Pflicht zur Pflege der SKLAVIN. Wo der EIGENTÜMER es festlegt. Also in der Regel, wird die SKLAVIN ohne Zögern auch ihren Körper dazu einsetzen die Aufgaben zu erfüllen, als sei er nicht mehr als ein Wischlappen, Trockentuch oder Besen. Insbesondere im Badezimmer, den Böden, benutzte Körper anderer Objekte, Säuberungen der intimen Bereiche anderer - kommt die Zunge der SKLAVIN zum Einsatz. Ihre Titten zum Polieren von Oberflächen, ihre Haare, sofern sie welche hat, als Wischtuch, ihre Hände als Kehrschaufeln und was die SKLAVIN sonst noch als Angebot zur Nutzung ihres Körpers anbieten kann.

§108 Die SKLAVIN wird als VERSORGERSKLAVIN wird sie nicht nur für das Wohl und die sexuelle Befriedigung und das Vergnügens ihres EIGENTÜMERS sorgen, sondern auch bei denjenigen, die von ihrem EIGENTÜMER zu deren eigenen Vergnügen an/mit/durch die SKLAVIN gewählt wurden dienen, ihren Körper, ganz oder in Teilen ausliefern, ihre Möglichkeiten anbieten, ihre Fähigkeiten verfügbar machen und ihre Verfügbarkeit zugänglich machen. Sie wird sich auch ebenfalls denen anbieten, die sie für eine Demonstration, Vorführung, Ausstellung, Darstellung gegenüber Dritten oder zum eigenen Experimentieren verwenden möchten. (siehe unten)

§109 Die SKLAVIN wird als HELFERSKLAVIN ihrem EIGENTÜMER und anderen bei der Organisation von Sessions, Events und Nutzung anderer Sklavinnen und Sklaven zur Hand gehen und bei der Ausbildung, Vorführung, Nutzung, Bestrafung u.Ä. anderer Sklavinnen und Sklaven auf jede beliebige aktive und passive Art behilflich sein, die der EIGENTÜMER wünscht und anweist. (siehe unten)

§110 Die SKLAVIN wird als VORBEREITUNGSSKLAVIN jederzeit den EIGENTÜMER und andere sexuell unterstützen, selbst wenn sie nicht selber unter direkter eigener Benutzung steht. Dazu gehört die sexuelle Vorbereitung der Objekte und Partner, die sich der EIGENTÜMER und andere zu nehmen wünschen. Ebenso steht sie als beliebiges Vorspiel jedem zur Verfügung, dem sie vom EIGENTÜMER dazu zur Verfügung gestellt wird. (siehe unten)

§111 Die Hauptfunktion der SKLAVIN und Grundlage ihrer zukünftigen Existenz ist allerdings von nun an ihre Rolle und Aufgabe als SEXSKLAVIN. Eine SEXSKLAVIN dient aktiv mit ihrem Körper, allen ihren Öffnungen, Möglichkeiten, Fähigkeiten, ihre Ausdauer, ihrer Belastbarkeit, ihre Kreativität, ihren animalischen Trieben und ihrer perversen Grundnatur allein und ausschließlich zur Befriedigung und Erfüllung jeder denkbaren Fantasie des EIGENTÜMERS und anderer zur Verfügung. Sie kann zu anderen Dingen verwendet werden, aber die grundsätzliche Nutzung zur aktiven oder passiven sexuellen Verwertung ihrer Person geht allen anderen Pflichten vor.

§112 Die SKLAVIN wird als SEXSKLAVIN jederzeit öffentlich und privat ihre abartige Unersättlichkeit auf Verlangen in den Vordergrund stellen, ihre triebhafte Natur, ihre sexuelle Süchtigkeit, ihre Hörigkeit als SKLAVIN, ihren angeborenen Masochismus und ihre eigene ständige Lustgeilheit von sich aus aktiv als Angebot zur Schau tragen, ausstellen und vermitteln. Ihre Verwendung und Nutzung wird sie in allem aktiv unterstützen und auch von sich aus darauf drängen auf möglichst immer weiterführende Arten und Weisen benutzt und dargestellt zu werden. Gehorsam, Willigkeit, Unterwerfung, Hingabe, sich Auszuliefern und alles dafür ertragen zu wollen, bilden die Grundlage ihrer Existenz, ihres Wertes und ihrer Zukunft

§113 Alle sexuellen Anforderungen als SEXSKLAVIN wird die SKLAVIN leidenschaftlich und mit triebhaftem Hunger ausführen. Jede sexuelle Handlung hat möglichst pornographisch und plakativ zu sein, jede Reaktion auf andere lustgeil übertrieben und jedes Verlangen anderer ausgiebig und nach Wunsch obszön, vulgär, aufgeilend erregend ausgeführt zu werden. In der Sprache der SKLAVIN gesagt: Sie ist dazu da, um in alle ihre vorhandenen Löcher auf jede Art gefickt und benutzt zu werden, genommen zu werden, intensiv hurenhaft zu blasen und zu alles zu schlucken, was ihr gegeben wird, auf jede Art zu wichsen und für alle pervers denkbaren sexuellen Spielarten herzuhalten, erniedrigt zu werden, ausdauernd und schmerzhaft belastet zu werden, über alle vorstellbaren Grenzen hinweg gefordert oder mit Gewalt gezwungen zu werden, für die rein egozentrische Lust anderer zu leiden, zum puren Vergnügen anderer vielfältig benutzt, brutal bestiegen und rücksichtslos verwendet zu werden

§114 Die SKLAVIN darf niemals das Sperma ihres EIGENTÜMERs und anderer verschwenden -- sie wird immer und in jeder Situation dankbar schlucken, was ihr gegeben wird. Die SKLAVIN wird es auflecken, wenn der EIGENTÜMER es in ihre Hände oder in ein Objekt abspritzt, den sie ihm hält, um es zu empfangen, oder auf die Nahrung, die er ihr gibt. Die SKLAVIN wird natürlich ihren EIGENTÜMER jederzeit gründlich reinigen und jeden letzten Tropfen aufnehmen. In seltenen und privilegierten Fällen kann die SKLAVIN das Sperma ihres EIGENTÜMERs auf ihrem Körper tragen, manchmal nachdem sie es in auf ihrer Haut einmassiert hat.

§115 Der EIGENTÜMER wird jederzeit nach seinen eigenen Wünschen Videos und Fotos machen oder machen lassen, die die SKLAVIN unter anderem in den unterschiedlichsten Verwendungen auch in den erniedrigendsten Situationen zeigen. Es liegt im alleinigen Ermessen des EIGENTÜMERS, sie im Internet oder in Sexmagazinen oder Videos, die in Sexshops erhältlich sind, zu veröffentlichen oder sie beliebig Personen seiner Wahl zu zeigen und zur Verfügung zu stellen. Diese Bilder, Aufnahmen oder Videobänder gehen zum Zeitpunkt der Bild- oder Videoaufnahme in das alleinige Eigentum des EIGENTÜMERS über. Die SKLAVIN verzichtet rechtsverbindlich auf das Recht am eigenen Bild (siehe oben). Während die Sklavin es vielleicht vorziehen würde, diese Bilder oder Videobänder privat zu halten, versteht und akzeptiert die SKLAVIN, dass sie, wie alles andere, dass mit ihr zusammenhängt, nicht mehr ihr Eigentum sind und der EIGENTÜMER mit ihnen tun kann, was immer sie will.

§116 Der EIGENTÜMER hat das Recht sich jederzeit mehrere Objekte gleichzeitig zu halten und diese wie er und andere das wollen nach seiner Lust und Laune jederzeit uneingeschränkt zeitglich, parallel, zusammen mit oder in Abwesenheit der SKLAVIN zu fixieren, zu bestrafen sowie in jeder Weise sexuell oder auf jede andere Art zu benutzen.

§117 Der SKLAVIN ist klar und bewusst, dass der EIGENTÜMER zu jedem Zeitpunkt mehr als eine Sklavin oder Sklaven besitzen kann, wenn er es so will, und dass die SKLAVIN, wenn er es nicht erlaubt, niemals in der Lage sein wird, einen anderen EIGENTÜMER als ihn zu haben.

$118 Der EIGENTÜMER wird in den sexuellen Genuss aller männlichen und weiblichen Gäste oder Objekten kommen, die er sich wünscht und die er für sich als Partner und Spielzeug dazu auswählt. Der SKLAVIN kann die Teilnahme daran befohlen - oder verweigert - werden, um die sexuellen Erfahrungen und Spielmöglichkeiten des EIGENTÜMERS zu verbessern und erweitern. Von der SKLAVIN kann erwartet werden, dass sie die Gäste und Objekte des EIGENTÜMERS vorbereitet und sexuell begleitet (siehe oben), indem er sie oral befriedigt oder sie sich deren ganz eigenen Vorstellungen, erotischen Wünschen, erregenden Bedürfnissen oder stimmungsfördernden sadistischen Grausamkeiten der sexuellen Partner unterwirft, - oder um sie dadurch erst zu wecken. (siehe oben). Der EIGENTÜMER kann jederzeit verlangen, dass die SKLAVIN oral oder mit anderweitigem Einsatz ihres Körpers und ihrer Fähigkeiten seinen Genuss, und den seiner sexuellen Partner, während des Vorspiels oder des Sex verbessert. Darüber hinaus versteht die SKLAVIN, dass es erforderlich sein wird und erwartet wird, die Genitalien des Eigentümers und seiner Gäste zu reinigen und zu entspannen, wenn sie ihre Freuden mit- und aneinander abgeschlossen haben. Der EIGENTÜMER kann jederzeit allen Gästen, Freunden, Bekannten oder beliebigen Fremden das Recht einräumen, der SKLAVIN jede Art von Befehlen zu erteilen und sie nach ihrer eigenen Laune und eigener Einschätzung auf die selbst gewünschte Weise zu benutzen und/oder zu bestrafen.

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Benutzung, Verfügbarkeit und Zugang gegenüber dritten Parteien und Personen

§119 Grundsätzlich akzeptiert und begrüßt die SKLAVIN als rechtloses und bedingungsloses Eigentum ihres EIGENTÜMERs willig, dass sie jederzeit jedem, jeder und allen gegeben werden kann, ganz wie der EIGENTÜMER es wünscht. Sie kann an einzelne Personen, Gruppen, Firmen und Institutionen vergeben, verliehen, ausgeliefert, verkauft, verschenkt und einfach überlassen zu allem werden, was diese Personen etc. mit der SKLAVIN machen wollen und werden.

§120 Zum Vergnügen und der Befriedigung des EIGENTÜMERS oder eines seiner männlichen oder weiblichen Freunde, Bekannten oder sonstiger, auch ihr fremder, Personen, die er auswählt, ist es die Pflicht der SKLAVIN, sie auf Aufforderung hin zu lecken, zu blasen, zu wichsen, zu saugen oder sich jeder Art von sexuellem oder persönlichem Gebrauch willig, aktiv und von sich aus begierig zu unterwerfen, zu jeder Zeit, an jedem Ort und allen Voraussetzungen die dazu angefordert wird. Schließlich kann der EIGENTÜMER oder jeder BESITZER jederzeit die SKLAVIN in jeder denkbaren Art und Weise sexuell benutzen oder für jeden Zweck verwenden, die gewünscht wird oder einen ihrer männlichen oder weiblichen Freunde bitten, sie mit allen notwendigen Mitteln dazu zu bringen. Einsatz von Gewalt und ohne Zustimmung der SKLAVIN miteingeschlossen. In jedem Fall stimmt die SKLAVIN ausdrücklich zu, dass es eine harte Strafe geben wird, wenn die Leistung der SKLAVIN nicht absolut in jeder Hinsicht befriedigend ist, selbst wenn dazu eindrückliche physische, psychische und sexuelle Gewalt zur Bestrafung angewendet wird.

§121 Der EIGENTÜMER kann die SKLAVIN jederzeit an jede andere Person, Personengruppe, Firmen oder Institutionen verleihen, ausliefern, zur Verfügung stellen, vermieten oder benutzen lassen. Dort kann die SKLAVIN jeder Form von Verwendung in psychischer, physischer oder sexueller Hinsicht (Rape-Games, Gangbangs, Party-Service, Bondage-Sessions, Belastungs- und Ausdauertests, Auspeitschungen, Erniedrigungen, Öffentliche Verwendung, Vorführung uvm.) ausgesetzt sein. Darüber hinaus kann der EIGENTÜMER die Hurendienste, (als masochistische Nutte, 3-Loch-Fickobjekt, Bedarfs-Hure, Schmerzobjekt etc.) der SKLAVIN anderen auf beliebige Weise in Rechnung stellen. Jedes Geld, Tauschwerte, Gegenleistungen oder anderes Verhandelbares dafür, das auf diese oder andere Weise verdient wird, ist das alleinige verwendbare Eigentum des EIGENTÜMERS.

§122 Wenn die SKLAVIN einem anderen Nutzer überlassen wird, oder auch mehreren gleichzeitig, um zu dienen und alle sexuellen Anforderungen zu erfüllen, die an sie gestellt werden, wird sie diesen Personen etc. in genau derselben Weise unterworfen dienend verfügbar sein und aktiv bei ihrer vollständigen uneingeschränkten Nutzung unterstützen, wie sie es für ihren EIGENTÜMER tun würde. Dies umso mehr, wenn der EIGENTÜMER bei ihrer Nutzung, unerheblich ob willig geleistet oder unter Zwang genommen, nicht anwesend ist. Mit ihrer Vergabe an andere überträgt der EIGENTÜMER immer auch Rechte, an die sich seine SKLAVIN mit Freude, Hingabe und Leidenschaft halten wird, um ihren EIGENTÜMER stolz auf sie zu machen, ihren Wert durch die Rückmeldungen zu erhöhen und zu beweisen, wie sehr sie bereit und fähig ist, jede gestellte Aufgabe und jede Art der Benutzung in höchstem Maße gerecht zu werden.

§123 Ihr EIGENTÜMER wird von Fall zu Fall entscheiden, was ihre sexuelle Orientierung (heterosexuell, lesbisch, bi-sexuell, poly-sexuell, metrosexuell, interspeziessexuell oder Mischungen davon) sein soll, die er passend zu seinen Wünschen bevorzugt. Sie wird sich immer seiner Entscheidung verpflichten und in der Form in seiner Gegenwart und mit seiner Erlaubnis auftreten, die er wählt. Sie weiß, dass ihre Leistungen auch darin daran gemessen und korrigiert werden, wie er es für richtig hält. Sollte sie dazu aufgefordert werden, sich um eine andere Sklavin öffentlich sexuell zu kümmern, es sich selbst, mit oder ohne Publikum, zu besorgen oder mit einer oder mehreren anderen Sklavinnen bzw. Sklaven aufzutreten, sich darzustellen, es mit ihnen zu treiben und sie zu bedienen oder es besorgt zu bekommen von ihnen, wird die SKLAVIN das mit derselben Hingabe, Leidenschaft und sexuellen Energie tun, die sie auch ihrem EIGENTÜMER schuldet.

§124 Wenn der EIGENTÜMER ihre sexuelle Orientierung als die der Bisexuellen oder Lesbierin festgelegt hat und er von ihr verlangt, die durch vorherige Benutzung eingefüllten Flüssigkeiten der Votze einer auserwählten Sklavin zu erhalten, muss sie sich so positionieren, dass sie davon keinen Tropfen verschwendet und ihre Aufgabe gründlich erledigen kann. Danach wird sie dankbar sein für das, was sie empfangen hat und für das Privileg, das er ihr damit gewährt hat. Eine solche Fütterung kann als eine ihrer Mahlzeiten für den Tag gezählt werden.

§125 Die SKLAVIN ist sich völlig bewusst, dass ihr Wert, ihre kommenden Strafen, ihre möglichen Belohnungen und die Sicht ihres EIGENTÜMERs auf seine SKLAVIN ganz davon abhängt, wie die Benutzer ihre Fähigkeiten, ihr Talent zu befriedigen, ihre pornographische Hingabe ihre vulgäre säuische Art sich herzugeben, belastbar zu ertragen und mit Freunde hinzunehmen, was mit ihr gemacht wird, in Berichten, Kommentaren und Bemerkungen bewerten und an den EIGENTÜMER zurückmelden.

§126 Die SKLAVIN wird immer versuchen sich für andere Personen subtil bis hin zur deutlichen bettelnden Bitte darum genommen zu werden anzubieten, sofern ihr EIGENTÜMER das nicht untersagt und anders bestimmt hat. Wenn ihr EIGENTÜMER jedoch ihr diesen Rahmen als öffentlich zugängliches Nutzvieh setzt, wird sie sich immer verfügbar halten und ein Verlangen oder ein konkretes Nehmen ihres Körpers zur Befriedigung durch jedwede Dritte, zu was immer diese die SKLAVIN verwenden wollen, niemals verwehren. Darin sind unter den Umständen des gesetzten Rahmens immer auch zufällige Begegnungen mit fremden unbekannten Personen ausdrücklich miteinbezogen. Gelingt ihr es nicht regelmäßig das Verlangen Dritter zu wecken und sich mit Erfolg diesen einzeln oder auch in Gruppen anzubieten und zu befriedigen, kann das, in dem dann gesetzten Rahmen, schwer bestraft werden, weil sich die SKLAVIN damit als wertlos und ungenügend erweist.

§127 Die SKLAVIN wird ohne einen solchen Rahmen, den ihr der EIGENTÜMER einzeln oder grundsätzlich setzt, ohne gesonderte Erlaubnis und Genehmigung nicht mit anderen Personen in Kontakt treten, diese Personen nicht treffen, nicht mit ihnen ausgehen oder eine Beziehung welcher Art auch immer zu anderen eingehen. Wenn die SKLAVIN verbotener Weise oder durch Zwang und Gewalt Dritter Sex mit anderen haben sollte, den sie allerdings ebenso engagiert hinzunehmen hat als würde es auf ihren eigenen Wunsch geschehen und dem sie sich voll und ganz auszuliefern hat, wird sie ihrem EIGENTÜMER im Detail davon berichten und die angemessene Strafe dafür hinnehmen.

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Strafen, Züchtigungen und Disziplinierung

§128 Die SKLAVIN bekennt sich dazu, von ihrer Natur aus, eine geborene Masochistin zu sein. Sie hat gelernt, gelebt und erfahren was es bedeutet Lust als Masochistin aus Schmerz und Leiden zu gewinnen. Daher will sie und verlangt ihre Lust nach der groben, gewaltsamen und brutalen Benutzung durch ihren EIGENTÜMER und andere, um zur intensiven Befriedigung ihrer eigenen Lust zu gelangen. Schläge, Tritte, Bisse, Auspeitschungen, Prügel, Ohrfeigen und jede andere denkbare Form ihr Schmerzen zu verursachen, zeigen ihr nicht nur ihren Status und Rang, sondern steigern nur weiter ihre Leidenschaft und ihre Erregung. Da die SKLAVIN das weiß, bittet sie hier ausdrücklich um solche Behandlung und betrachtet es als Privileg und Zuwendung, wenn jeder, jede und alle sie entsprechend behandeln. Dies bedeutet, aber auch dass bei der SKLAVIN auf eigenen Wunsch andere Maßstäbe angelegt werden müssen, wenn es darum geht sie zu bestrafen.

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